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Gesundheitsreform – Alle Zuzahlungen auf einen Blick:
ACHTUNG:
Alle bisherigen Befreiungen verlieren zum
31.12.03 ihre Gültigkeit!!
Sie erhalten erst dann eine neue, wenn Sie die unten aufgeführten
Zuzahlungsgrenzen überschritten haben!!
- Kinder und Jugendliche sind von
allen Zuzahlungen befreit.
- schwer chronisch
Kranke müssen maximal 1% des jährlichen Familienbruttoeinkommens
für Zuzahlungen aufwenden.
- Die 1% Grenze gilt auch für die restlichen im Haushalt
lebenden Familienangehörigen.
- Alle übrigen Versicherten müssen maximal 2% ihres Familienbruttoeinkommens
für Zuzahlungen aufwenden.
- Die Belastungsgrenze für
Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgeempfänger sowie Heimbewohner,
deren Unterbringung
von einem Träger der Sozialhilfe- bzw.
Kriegsopferfürsorge getragen wird, liegt bei einem bzw. 2% des regional
unterschiedlichen Regelsatzes für einen
Haushaltsvorstand.
- Bei einem durchschnittlichen
Regelsatzes von 3474 € pro Jahr (2003) wären also maximal 34,74 €
beziehungsweise
69,48 EUR pro Jahr für Zuzahlungen
aufzubringen.
- Alle Zuzahlungen werden nun
berücksichtigt. Es gilt: wer die Belastungsgrenze erreicht hat ist von
allen weiteren Zuzahlungen
eines Kalenderjahres befreit.
- Es gibt einen einheitlichen
Kinderfreibetrag von 3.648 EUR pro Jahr und einen Freibetrag für einen
Lebenspartner von 4.284 €
der vom Jahresbruttoeinkommen abgezogen werden kann.
Die exakten Freibeträge für 2004 müssen noch vom Gesetzgeber festgelegt werden.
Kostenerstattung:
Ab dem 1.1.04 haben wieder alle Versicherten die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber
ihrer Krankenkasse statt der bisherigen
Sachleistung das Prinzip der Kostenerstattung zu wählen!
Vorteil: Sie treten gegenüber Ihrem Arzt als
Privatpatient auf und der Arzt ist von den Zwängen des Budgets und der
strengen Wirtschaftlichkeitsprüfungen befreit.
Nachteil: Sie müssen sowohl die
Arztrechnungen als auch die Medikamente vorfinanzieren, erhalten von der Kasse
nur einen Teil der
Ausgaben zurück. Eine private Zusatzversicherung wird aber in Kürze angeboten,
die diese Differenz teilweise oder vollständig übernimmt.
Die Wahl gilt jeweils für 1 Jahr und gilt dann für alle Vertragsärzte im
ambulanten Bereich. Eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus ist
aber nicht eingeschlossen.
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Unbedingt alle Zuzahlungen im Nachweisheft
quittieren lassen. Rezeptfreie Medikamente nicht mehr
verordnungsfähig!!! |
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10%, maximal die Kosten der ersten 28
Tage, zuzüglich 10€ je Verordnung |
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10% der Kosten, mindestens 5 € , maximal
10 €. |
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10%, mindestens 5€, maximal 10 € pro
Fahrt, aber: Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung nur noch in besonderen
medizinischen Ausnahmefällen! |
Rettungs- und Krankenwagentransporte |
27.1.04 NEU:
Die so
genannte Chronikerregelung sieht jetzt vor, dass
als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet
(nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und
außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Es
liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem
zweiten Kapitel SGB XI vor.
- Es
liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG
oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56
Abs.2 SGB VII vor.
- Es
ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche
oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil-
und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach
ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der
Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte
Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit
nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Bei den
Krankentransport-Richtlinien wurde
festgelegt, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet
und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
"aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder
"H" (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen
können.
Weitere
Voraussetzungen für eine Verordnung und Genehmigung sind:
- Der
Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert,
die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder
der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den
Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an
Leib und Leben unerlässlich ist.
-
Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder
onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden.
Die
Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten
Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen
Nachweis.
Stand 27.1.04 – Irrtum vorbehalten.