Textfeld: Praxis - Keller - Ihre Hausarztpraxis in 22147 Hamburg - Berne





Gesundheitsreform – Alle Zuzahlungen auf einen Blick:


ACHTUNG:
Alle bisherigen Befreiungen verlieren zum 31.12.03 ihre Gültigkeit!!
Sie erhalten erst dann eine neue, wenn Sie die unten aufgeführten Zuzahlungsgrenzen überschritten haben!!


- Kinder und Jugendliche sind von allen Zuzahlungen befreit.

- schwer chronisch Kranke müssen maximal 1% des jährlichen Familienbruttoeinkommens
 für Zuzahlungen aufwenden.
-  Die 1% Grenze  gilt auch für die restlichen im Haushalt lebenden Familienangehörigen.

- Alle übrigen Versicherten müssen maximal 2% ihres Familienbruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden.

-  Die Belastungsgrenze für Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgeempfänger sowie Heimbewohner, deren Unterbringung
 von einem Träger der Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorge getragen wird, liegt bei einem bzw. 2% des regional
 unterschiedlichen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.

-  Bei einem durchschnittlichen Regelsatzes von 3474 € pro Jahr (2003) wären also maximal 34,74 € beziehungsweise
 69,48 EUR pro Jahr für Zuzahlungen aufzubringen.

-  Alle Zuzahlungen werden nun berücksichtigt. Es gilt: wer die Belastungsgrenze erreicht hat ist von allen weiteren Zuzahlungen
eines Kalenderjahres befreit.


-  Es gibt einen einheitlichen Kinderfreibetrag von 3.648 EUR pro Jahr und einen Freibetrag für einen Lebenspartner von 4.284 €
der vom Jahresbruttoeinkommen abgezogen werden kann.
Die exakten Freibeträge für 2004 müssen noch vom Gesetzgeber festgelegt werden.


Kostenerstattung:
Ab dem 1.1.04 haben wieder alle Versicherten die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber ihrer Krankenkasse statt der bisherigen
Sachleistung das Prinzip der Kostenerstattung zu wählen!
Vorteil: Sie treten gegenüber Ihrem Arzt als Privatpatient auf und der Arzt ist von den Zwängen des Budgets und der
strengen Wirtschaftlichkeitsprüfungen befreit.

Nachteil: Sie müssen sowohl die Arztrechnungen als auch die Medikamente vorfinanzieren, erhalten von der Kasse nur einen Teil der
Ausgaben zurück. Eine private Zusatzversicherung wird aber in Kürze angeboten, die diese Differenz teilweise oder vollständig übernimmt.
Die Wahl gilt jeweils für 1 Jahr und gilt dann für alle Vertragsärzte im ambulanten Bereich. Eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus ist
aber nicht  eingeschlossen.




Leistung und
Zuzahlungen bisher


Neu ab 1.1.04


Tipp


Bei Arzt und Zahnarzt


bisher keine Zuzahlung


Praxisgebühr
10 € für jede 1. Inanspruchnahme im Quartal.
Für weitere Inanspruchnahme Überweisung erforderlich oder jeweils erneut 10 €, auch im Vertretungsfall/Notdienst.


Es darf auch der Facharzt 1. Anlaufstelle sein!!!
Keine Praxisgebühr für reine Vorsorgeleistungen, Impfungen.


Verschreibungspflichtige Arzneimittel


bisher 4/4.5/5 € je nach Packungsgröße

 


10% des Preises, mindestens 5 €, maximal 10€.

Bei Kosten unter 5€ muss tatsächlicher Preis gezahlt werden!

Unbedingt alle Zuzahlungen im Nachweisheft quittieren lassen.
Befreiung bei Erreichen der Zuzahlungsgrenze!

Rezeptfreie Medikamente nicht mehr verordnungsfähig!!!


Heilmittel (Krankengymnastik
Massagen/Bäder)     


bisher 15% der Kosten


10% der Kosten zuzüglich 10€ je Verordnung

 


Häusliche Krankenpflege


bisher keine Zuzahlung

10%, maximal die Kosten der ersten 28 Tage, zuzüglich 10€ je Verordnung

 


Hilfsmittel
(Rollstühle, Hörgeräte , Bandagen, usw.)

bisher 20% der Kosten bei bestimmten Hilfsmitteln, z. B. Bandagen, Einlagen

10% der Kosten, mindestens 5 € , maximal 10 €.
Ausnahme bei Hilfsmitteln zum Verbrauch, z. B. Windeln bei Inkontinenz: Zuzahlung von 10% pro Verbrauchseinheiten, aber maximal 10 € pro Monat

 


Haushaltshilfe


bisher Keine Zuzahlung


10% der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5€, maximal 10€.

 


Bei stationärer Vorsorge und Rehabilitation sowie Mutter-bzw. Vater-Kind-Kuren


bisher 9€ täglich


10 € täglich. Bei Anschluss Heilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage pro Jahr


Bei Anschlussheilbehandlungen wird der vorangegangene Krankenhausaufenthalt angerechnet.


Krankenhausbehandlung


bisher 9€ täglich für maximal 14 Tage im Kalenderjahr


10 € täglich für maximal 28 Tage im Kalenderjahr


Maximale Belastung 280 € im Jahr. Auch bei mehreren Erkrankungen.


Fahrtkosten


bisher  13€ pro Fahrt.

10%, mindestens 5€, maximal 10 € pro Fahrt, aber: Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung nur noch in besonderen medizinischen Ausnahmefällen!
Achtung: Dieses muss vorher (!) von der Kasse genehmigt werden! S.u.

Rettungs- und Krankenwagentransporte
ins Krankenhaus werden bezahlt abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung.



27.1.04 NEU:
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat gestern die Richtlinie zur Definition "schwerwiegende chronische Krankheiten" und die Änderung der Krankentransport-Richtlinien beschlossen. Dies war notwendig geworden, weil das Bundesgesundheitsministerium die im Dezember vom damaligen Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen insbesondere zu chronischen Erkrankungen beschlossenen Richtlinien nicht genehmigt hatte. Auch bei der Frage der Fahrtkostenerstattung herrschte große Unsicherheit, so dass hier eine Klärung notwendig geworden war.

Die so genannte Chronikerregelung sieht jetzt vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs.2 SGB VII vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Bei den Krankentransport-Richtlinien wurde festgelegt, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen für eine Verordnung und Genehmigung sind:
- Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
- Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden.

Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.



Stand 27.1.04 – Irrtum vorbehalten.