Textfeld: Praxis Keller – Plinke: Ihre Hausarztpraxis in 22147 Hamburg - Berne




Informationen zu den neuen Verordnungsrichtlinien für Krankengymnastik und Massagen und Soziotherapie

Ab dem 1.7.04 gelten die reformierten Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln. (KG/Massagen/Ergotherapie/Physikalische Therapie)

Ziele:
Die Qualität der Versorgung und die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen sollen verbessert werden, die Verordnung soll vereinfacht werden.


Die wesentlichen Neuerungen sind:

- Straffung der Indikationskataloge
- Differenzierung von Erkrankungen mit prognostisch kurzfristigem (bis zu 6 Therapieeinheiten verordnungsfähig) und langfristigem Behandlungsbedarf  (18,30 oder 50 Therapieeinheiten)
- Festlegung der maximalen Verschreibungsmenge

- Änderung des Verordnungssystems (jetzt Erstverordnung und Folgeverordnungen)
- Einführung eines Diagnoseschlüssels (zB WS1A bei Wirbelsäulenerkrankung mit kurzer Prognose)
- Verlängerung der behandlungsfreien Intervalle von sechs auf zwölf Wochen, ehe ein neuer Regelfall erfolgen kann (sollte durchgehend Therapie erforderlich sein, ist dieses gesondert zu begründen und der Kasse vorab zur Genehmigung vorzulegen; die Ersatzkassen haben in HH den Verzicht auf vorherige Genehmigung erklärt – Überschreitung des Regelfalles bedarf aber dennoch der Begründung.

- Kombination der Verordnung von verschiedenen Heilmitteln wurde reduziert; jetzt nur noch maximal zwei verschiedene Heilmittel verordnungsfähig.
- Reduzierung der standardisierten Heilmittelnkombinationen (statt bisher 2 (D1 und D2) gibt es jetzt nur noch eine Kombination 
- Veränderung der Zusammenarbeit mit dem Heilmitteltherapeuten - Therapiebericht nur noch auf Anforderung.
- Neue Vordrucke.


Die Heilmittelrichtlinien enthalten tabellarische leitlinienähnliche Verzeichnisse, die von der Diagnose über Funktionsstörungen
zum jeweiligen Therapievorschlag führen. Die Diagnose muss dabei jetzt mittels eines speziellen Diagnoseschlüssels verschlüsselt werden!


Massgeblich ist die auf die konkrete Diagnose bezogene Leitsymptomatik!

Die Zahl der Erstbehandlungen und der möglichen Folgebehandlungen sind genau festgelegt!!

Hausbesuch/Gruppenbehandlung sind anzukreuzen. Hausbesuche werden nur bei medizinischer Notwendigkeit von der Kasse übernommen!
Erstbehandlung/Folgebehandlung/Langfristbehandlung ebenso.
Verordnungsmenge/Art des Heilmittels/wöchentl. Anwendungsfrequenz sind anzugeben.

Die Verordnung von Reha-Sport erfolgt wie bisher auf Muster 56 – Keine Budgetbelastung.

 

ACHTUNG: Verordnung verfällt am 11. Tag nach der Ausstellung, wenn Behandlung nicht begonnen wurde.
Höchst zulässige Therapieunterbrechung 10 Tage bei Physikalischer Therapie, 14 Tage bei Stimm-Sprach-u. Ergo-Therapie!


Verpflichtung zum schriftlichen Bericht auf Blatt 2 der Verordnung nach Abschluss der Behandlung an den Aussteller.

 

!!! Verordnung ausserhalb des Regelfalles (=Überschreitung der vorgegebenen Zahl an Behandlungen) muss von der Kasse vor Aufnahme
der Behandlung genehmigt werden!!! Verordnung innerhalb des Regelfalles bedürfen keiner Vorabgenehmigung!



Nicht verordnungsfähig sind:

Magnetfeldtherapie
Hippotherapie
Fußreflexzonenmassage
Akupunktmassage
Atemtherapie nach Middendorf
Ganzkörpermassagen
Massage mittels Gerät/Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
Sauna/römisch-irische und russ.-römische Bäder
Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern
Massnahmen, die der Veränderung der Körperform (zB. Bodybuilding) oder dem Fitnesstraining dienen




 

Neu ab 1.1.2002

Soziotherapie


Gem. § 37 SGBV haben schwer psychisch Kranke ab 1.1.02 die Möglichkeit 120 Stunden in 3 Jahren je Krankheitsfall Leistungen der Soziotherapie in Anspruch zu nehmen. Diese umfassen die Koordination der verordneten ärztlichen Leistungen sowie die Anleitung und Motivation  zu deren Inanspruchnahme.  Abbau psychosozialer Defizite.
Verordnung ist möglich, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder abgekürzt werden kann.
Voraussetzung: Erstellung eines soziotherapeutischen  Behandlungsplanes.

GAF-Skala zur Erfassung der Störungen muss unter 40 liegen.
Der Verordner bedarf einer Genehmigung durch die KVH.
Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an.


Verordnung medizinischer Fußpflege:

ab 01.08.2002 ist die podologische Therapie Bestandteil der Heilmittelnrichtlinien.
Verordnungsfähig sind:
1. das Heilmittel Hormhautabtragung
2. das Heilmittel Nagelbearbeitung

diese Heilmittel beziehen sich ausschließlich auf die Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuße infolge Diabetes mellitus.

Sie können nur verordnet werden, wenn es sich im Rahmen des diabetischer Fußsyndroms um Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachgewiesenen Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße handelt.

Eine Verordnung diese Heilmittel darf auch nur dann ausgestellt werden, wenn ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschäden an den Füßen, wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen, drohen.

Die Heilmittel der podologischen Therapie dürfen nur dann vom Leistungserbringer erbracht werden, wenn dessen Ausbildung und Praxisausstattung den gemeinsamen Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und Leistungserbringern von Heilmitteln entspricht (§ 124 SGB 5). Vor jeder erst Versorgung ist eine Eingangsdiagnostik durchzuführen. Diese bezieht sich insbesondere auf die Abklärung einer Neuropathie und/oder Angiopathie im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms.
 
Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner Stadium 1 bis Wagner Stadium 5 sowie eingewachsene Zehennägel sind grundsätzlich ärztliche Leistungen und stellen daher keine Indikation zur Verordnung von Maßnahmen der podolog. Therapie dar.
 

Stand 2.12.11