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Informationen zu den neuen
Verordnungsrichtlinien für Krankengymnastik und Massagen und Soziotherapie
Ab dem 1.7.04 gelten die reformierten Richtlinien zur Verordnung von
Heilmitteln. (KG/Massagen/Ergotherapie/Physikalische Therapie)
Ziele:
Die Qualität der Versorgung und die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen sollen
verbessert werden, die Verordnung soll vereinfacht werden.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Straffung der Indikationskataloge
- Differenzierung von Erkrankungen mit prognostisch kurzfristigem (bis
zu 6 Therapieeinheiten verordnungsfähig) und langfristigem Behandlungsbedarf (18,30 oder 50 Therapieeinheiten)
- Festlegung der maximalen Verschreibungsmenge
- Änderung des Verordnungssystems (jetzt Erstverordnung
und Folgeverordnungen)
- Einführung eines Diagnoseschlüssels (zB WS1A
bei Wirbelsäulenerkrankung mit kurzer Prognose)
- Verlängerung der behandlungsfreien Intervalle von sechs auf zwölf
Wochen, ehe ein neuer Regelfall erfolgen kann (sollte durchgehend Therapie
erforderlich sein, ist dieses gesondert zu begründen und der Kasse vorab zur
Genehmigung vorzulegen; die Ersatzkassen haben in HH den Verzicht auf
vorherige Genehmigung erklärt – Überschreitung des Regelfalles bedarf
aber dennoch der Begründung.
- Kombination der Verordnung von
verschiedenen Heilmitteln wurde reduziert; jetzt nur noch maximal
zwei verschiedene Heilmittel verordnungsfähig.
- Reduzierung der standardisierten Heilmittelnkombinationen
(statt bisher 2 (D1 und D2) gibt es jetzt nur noch eine Kombination
- Veränderung der Zusammenarbeit mit dem Heilmitteltherapeuten - Therapiebericht
nur noch auf Anforderung.
- Neue Vordrucke.
Die Heilmittelrichtlinien enthalten tabellarische
leitlinienähnliche Verzeichnisse, die von der Diagnose über
Funktionsstörungen
zum jeweiligen Therapievorschlag führen. Die Diagnose muss dabei jetzt mittels
eines speziellen Diagnoseschlüssels verschlüsselt werden!
Massgeblich ist die auf die konkrete Diagnose
bezogene Leitsymptomatik!
Die Zahl der Erstbehandlungen und der möglichen Folgebehandlungen
sind genau festgelegt!!
Hausbesuch/Gruppenbehandlung sind
anzukreuzen. Hausbesuche werden nur bei medizinischer Notwendigkeit von der Kasse
übernommen!
Erstbehandlung/Folgebehandlung/Langfristbehandlung ebenso.
Verordnungsmenge/Art des Heilmittels/wöchentl.
Anwendungsfrequenz sind anzugeben.
Die Verordnung von Reha-Sport erfolgt wie bisher auf Muster 56 – Keine
Budgetbelastung.
ACHTUNG: Verordnung verfällt am 11. Tag nach der Ausstellung, wenn
Behandlung nicht begonnen wurde.
Höchst zulässige Therapieunterbrechung 10 Tage bei Physikalischer Therapie, 14
Tage bei Stimm-Sprach-u. Ergo-Therapie!
Verpflichtung zum schriftlichen Bericht auf Blatt 2 der Verordnung nach
Abschluss der Behandlung an den Aussteller.
!!! Verordnung ausserhalb
des Regelfalles (=Überschreitung der vorgegebenen Zahl an Behandlungen) muss
von der Kasse vor Aufnahme
der Behandlung genehmigt werden!!! Verordnung innerhalb des Regelfalles
bedürfen keiner Vorabgenehmigung!
Nicht verordnungsfähig sind:
Magnetfeldtherapie
Hippotherapie
Fußreflexzonenmassage
Akupunktmassage
Atemtherapie nach Middendorf
Ganzkörpermassagen
Massage mittels Gerät/Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
Sauna/römisch-irische und russ.-römische Bäder
Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern
Massnahmen, die der Veränderung der Körperform (zB. Bodybuilding) oder dem Fitnesstraining dienen
Neu ab 1.1.2002
Soziotherapie
Gem. § 37 SGBV haben schwer psychisch Kranke ab 1.1.02 die Möglichkeit 120
Stunden in 3 Jahren je Krankheitsfall Leistungen der Soziotherapie
in Anspruch zu nehmen. Diese umfassen die Koordination der verordneten
ärztlichen Leistungen sowie die Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Abbau psychosozialer Defizite.
Verordnung ist möglich, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder
abgekürzt werden kann.
Voraussetzung: Erstellung eines soziotherapeutischen Behandlungsplanes.
GAF-Skala zur Erfassung
der Störungen muss unter 40 liegen.
Der Verordner bedarf einer Genehmigung durch die KVH.
Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an.
Verordnung medizinischer Fußpflege:
ab 01.08.2002 ist die podologische Therapie Bestandteil
der Heilmittelnrichtlinien.
Verordnungsfähig sind:
1. das Heilmittel Hormhautabtragung
2. das Heilmittel Nagelbearbeitung
diese Heilmittel beziehen sich ausschließlich auf die Behandlung krankhafter
Veränderungen am Fuße infolge Diabetes mellitus.
Sie können nur verordnet werden, wenn
es sich im Rahmen des diabetischer Fußsyndroms um
Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachgewiesenen Gefühls-
und/oder Durchblutungsstörungen der Füße handelt.
Eine Verordnung diese Heilmittel darf
auch nur dann ausgestellt werden, wenn ohne diese Behandlung unumkehrbare
Folgeschäden an den Füßen, wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen, drohen.
Die Heilmittel der podologischen
Therapie dürfen nur dann vom Leistungserbringer erbracht werden, wenn dessen
Ausbildung und Praxisausstattung den gemeinsamen Zulassungsempfehlungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen und Leistungserbringern von Heilmitteln
entspricht (§ 124 SGB 5). Vor jeder erst Versorgung ist eine Eingangsdiagnostik
durchzuführen. Diese bezieht sich insbesondere auf die Abklärung einer
Neuropathie und/oder Angiopathie im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms.
Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen im Bereich
Wagner Stadium 1 bis Wagner Stadium 5 sowie eingewachsene Zehennägel sind
grundsätzlich ärztliche Leistungen und stellen daher keine Indikation
zur Verordnung von Maßnahmen der podolog. Therapie
dar.
Stand 2.12.11