Textfeld: Praxis Keller – Plinke: Ihre Hausarztpraxis in 22147 Hamburg - Berne




Verordnungsausschlüsse / Diagnostikausschlüsse

Neu ab 1.4.04: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V

Apothekenpflichtige jedoch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Ihre Verordnung ist nach §34 Abs. 1 Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Auch hier gilt eine Zuzahlung von 10 % des Preises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Medikaments.


Ausnahmen:
Verordnungen nicht verschreibungspfl. Präparate sind möglich für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.
Für diese gelten weder die Zuzahlungen noch die Verordnungsausschlüsse.

 


Verordnungsfähig sind insbesondere folgende Arzneimittel (Stoffe/Stoffgruppen):

Tabelle 1


Abführmittel


Ausnahme: mediz. begründete Obstipation: (§34 SGBV)
-Uneingeschränkt bei Jugendl. bis zum 12. LJ. 
Ferner verordnungsfähig bei:
-Tumorleiden (Opiat-TH)
-Divertikulose
-Megacolon
-Neurogene Darmlähmung (Querschnittslähmung/Multiple Sklerose/M. Parkinson/andere deg. Neuropathien)
-Phophatbind. Medikation bei Niereninsuff. (zB Aluminiumhydroxid)
- Vorbereitung von diagn. Eingriffen

Flohsamenschalen

Nur zur Unterstützenden Quellmittel –Behandlung Bei Morbus Crohn , Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhöe

Synthetischer Speichel

Nur Zur Behandlung Krankheitsbedingter Mundtrockenheit Bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen

Synthetische Tränenflüssigkeit

Bei rheumatischem Sicca-Syndrom, Epidermolysis bullosa, oculärem Pemphigoid, Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Facilaisparese oder bei Lagophthalmus

Antiseptika und Gleitmittel

Nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung

Ornithinaspartat

Nur zur Behandlung des hepatischen  Präkoma und der episodischen hepatischen Enzephalopathie

Pankreasenzyme

Nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose

Nystatin

Antimykotika

Nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten
nur zur Behandlung von Pilzinfektionen und Mund- und Rachenraum.

Vitamin B1, B2,B6,B12

und andere wasserlösl. Vitamine

B1: zur Behandlung der Wernicke-Enzephalopathie) im übrigen als Monopräparate bei nachgewiesenem, schwerwiegenden Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann. (Folsäure: 5  MG/Dosiseinheit);
wasserl. Vit. auch in Komb. bei der Dialyse

Kalziumverbindungen

(mind. 300mg Calcium-Ion/DE) und Vitamin D nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose und bei zeitgleicher Steroidtherapie von mind. 6 Monaten (> 7.5mg Prednisolon-Ä) und bei Biphosphonatbehandlung bei zwingender Notwendigkeit.
Als Monotherapie (Ca) bei Hypoparathyreoidismus, Bisphosphonat-Behandlung bei zwing. Notw.

Kalium-Verbindungen

Als Monopräparat nur zur Behandlung der Hypokaliämie

Zink

Bei Zinkmangel durch Dialyse, sowie zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis u. zur Hemmnung der Kupferaufnahme bei M. Wilson

Parenterale Magnesiumsverbindungen/
Orale Mg-Verbindungen

Nur zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsie-Risiko; oral nur bei angeborenen Magnesiummangel-Krankheiten!!

Phosphatbinder/Phosphatverbindungen

Bei dialysepflichtiger Nephropathie, zur Behandlung der Hyperphosphatämie; bei Hypophopshatämie, die durch entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann

Acidosetherapie

Nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chron. Niereninsuffizienz

L-Methionin

Nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.

Acetylsalicylsäure




Ass + Paracetamol

(Bis 300 MG/Dosis Einheit) als Thrombozytenaggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall und nach interventionellen arteriellen Eingriffen.

ASS und oder Paracetamol in der Tumortherapie bei schweren und schwersten Schmerzen in Co-Medikation m. Opioiden.

Eisen-(II)-Verbindungen

Nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangel-Anämie!!
Nicht bei latentem Fe-Mangel!!

Salicylsäure-und Harnstoff-haltige Zubereitungen in der Dermato-Therapie

Als Teil der Behandlung von hyperkeratotischen Erkrankungen (Harnstoff Gehalt mindestens fünf Prozent)

Jod-Verbindungen

Nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren

Kalium-Natrium-Hydrogen-Citrat

Nur zur Behandlung von Harn-Konkrementen

Jodid

Nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen

Mexitenhydrochlorid

Nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms

Chinin

(Nur zur Behandlung der Malaria)

 – aufgehoben!!!


Citrate

Nur zur Behandlung von Harnkonkrementen

E. coli

Nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträgl. Von Mesalazin Stamm Nissle 1917


Mistel-Präparate

Parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität

Niclosamid

Nur zur Behandlung von Bandwurmbefall

Antihistaminika

Nur in Notfallsets bei Behandlung von Bienen-, Wespen-, Hornissengiftallergien.
Nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urtikaria
nur zur Behandlung von schwerwiegendem anhaltendem Pruritus

Folinate

Bei MTX-Anwendung und zur Palliativ-Behandlung des Colo-Rektalen-Karzinoms in Kombination mit Fluoruracil


Hypericum perforatum Extrakt


Nur zur Behandlung mittelschwerer Depressionen
(mind. 300mg Extrakt)

Gingko-Biloba Extrakt (Aceton-Wasser Auszug)

Nur zur Behandlung der Demenz

Jodid

Jodverbindungen

Nur zur Behandlung von Schilddrüsenkrankheiten

nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren


Arzneistoffreie Infusions- und Elektrolytlösungen


Verordnungsfähig


Lactulose und Lacitol

Nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Encephalopathie


Lösungen zur parenteralen Ernährung


Verordnungsfähig


Topische Anästhetika und/oder Antiseptika

Nur zur Selbstbehandlung schwerwieg. gen. blasenbildender Hauterkrankungen (zB. Epidermolysis bullosa herditaria, Pemphigus)

Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

- Lokalanästhetika zur Injektion/Infiltrationen

- Antidote bei akuten Vergiftungen

- apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.

 


 
Diese Einschränkungen gelten für Privatpatienten nur in geringem Umfang!!


Generell gilt für Kassenpatienten: Die ärztliche Verordnung darf den Rahmen des Wirtschaftlichen und Notwendigen NICHT überschreiten. Sie muss ausreichend und zweckmässig sein!
Es ist sinnvoll und Sie sind auch verpflichtet, durch Änderung der Lebensweise Ihren Teil zur Genesung beizutragen. Bei vielen Verordnungen ist der Arzt gehalten zu dokumentieren, dass Sie dieses auch getan haben!  Zu diesem Zweck halten wir die unten genannten Ratgeber zu nichtmedik. Behandlung/Ratgeber bei bestimmten Erkrankungen für Sie zum Download bereit – das Angebot wird in nächster Zeit erweitert.

Bei Dauermedikation sind regelmässige Vorstellungen in der Sprechstunde zur Überprüfung der Therapienotwendigkeit unerlässlich, in der Regel einmal im Quartal.

Wiederholungsverordnungen ohne jedweden Arztkontakt können bei uns leider nicht erfolgen. Dieses dient auch Ihrer Sicherheit und dem Therapieerfolg und ist von den gesetzl. Kassen ausdrücklich so gewünscht!

Aut idem: Bei fehlemdem Kreuz im Feld „Aut idem“ des Rezeptblattes ist der Apotheker bei Kassenpatienten verpflichtet, ggf. ein Generikum (Nachahmer-Präparat) aus dem unteren Preisdrittel (bezogen auf das Original und die 3 preiswertesten Generika; Preisspanne wird alle 3 Monate festgelegt) auszugeben. Ist aus medizinischen Gründen ein solches Vorgehen nicht erwünscht (zB Unverträglichkeitsreaktionen des Patienten auf bestimmte Generika) kann durch Ankreuzen des Feldes hiervon abgewichen und ggf. auf einem bestimmten (ggf. teureren) Generikum/dem Original bestanden werden. Der Apotheker haftet aufgrund der Apothekenbetriebsordnung hierbei für die korrekte Auswahl des Medikamentes nach den Arztvorgaben.
Bei Privat-Pat. Besteht die Möglichkeit der Substitution ebenfalls - nur nicht mit den Preisauflagen.


Zum genauen Nachlesen die Arzneimittelrichtlinien im Originaltext


Ratgeber zu nichtmedik. Behandlung


Nicht verordnungsfähig ist/sind:                              Bemerkung:

Grundsätzlich darf bei Verordnung von Inkontinenzartikeln in aller Regel nur die Produktart,
NICHT aber ein spezieller Produktname angegeben werden!


 Weitere Regeln zur Verordnung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln:


Abführmittel

s. Tabelle 1


Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen

(zB grippalen Infekten)


Nicht verordnungsfähig.

Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei Diabetes

BZ-Messungen können zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden im Rahmen häuslicher Krankenpflege bei
Erst-und Neueinstellung eines insulin- oder tablettenpflichtigen Diabetes
bei Fortsetzung der sog. intensivierten Insulintherapie
Die BZ-Messgeräte einschliesslich der Teststreifen sind von den Pflegediensten vorzuhalten!
Dieses gilt nicht für Heime!
Teststreifen sind ansonsten für Diab. Verordnungsfähig m. Ausnahme stabil eingestellter tabl. Pfl. Typ II-Diab.
Hier ist Urinzuckermessung ausreichend.
 

Fettsenker

Nur verordnungsfähig wenn Diät allein nicht ausreicht! Verordnung von Fettsenkern an Raucher macht medizinisch wenig Sinn!!

Grippemittel

Schleimlöser, Grippemittel, Hustenmittel bei banalen Infekten nicht verordnungsfähig. Ausnahme Jugendliche bis 18Jahre.
Nicht verschreibungspfl. Medik nicht mehr verordnungsfähig ab 12. LJ

Gehörschutz

Seit 2002 nicht mehr verordnungsfähig; bisher bei Kindern mit Paukenröhrchen als Wasserschutz.
Alternative: eingefettete Watte.


Handgelenkslederbandagen


Verordnungsfähig: HG-Orthesen

Hautschutzmittel bei Stomaträgern

Nur verordnungsfähig bei Entzündungen und schweren Hautreizungen; muss auf Verordnung vermerkt sein. Nur Produktart darf angegeben werden.

Inkontinenzartikel

-Verordnungsfähig in Zusammenhang mit Behandlung einer Erkrankung (zB Dermatitis/Dekubitus) und gleichzeitiger Harn- u/o. Stuhlinkontinenz
- oder aufgrund von Funktionsstörungen (zB Halbseitenlähmung/Sprachverlust) Dekubitus/Dermatitis droht!
-Durch Einsatz von Inkontinenzprod. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird.
-Verordnung in Quartalsmengen.
-Im Regelfall sollte 3x-liger Wechsel in 24h genügen, entsprechende Saugstärke.


Krankenunterlagen bei Inkontinenz

Dienen lediglich der Pflegeerleichterung;
GGF über Pflegeversicherung bis max 31Euro/Monat.
Verordnungsfähig sind aber Windeln/Vorlagen unter den bei Inkontinezhilfen genannten Voraussetzungen, jedoch ohne Namensnennung bestimmter Präparate. Also zB nur Vorlagen mittelgross etc


Katheterset zur Blasen-Katheterisierung








Stand 1-04


Patienten in Pflegeheimen:
Katheter und Gleitmittel verordnungsfähig, alle übrigen Materialen hat das Heim vorzuhalten (KV-Telegramm 1/04).

Patienten in häusl. Krankenpflege durch einen Pflegedienst:
Katheter-und Katheterbeutel, 10ML Spritze, kl. Menge Glycerin, ggf. Sterilwasser a 10ML, Gleitmittel und Tupfer, Kompressen verordnungsfähig.

Knochendichtemessung – Densitometrie

Seit 1.4.00 gem. EBM Leistungslegende (Ziffer EBM 5300) nur bei Pat. zu Lasten der gesetzl. Krankenkasse zu veranlassen, die
- eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben
- bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnest. und klin. Befunde ein begründeter Verd.a. Osteoporose besteht. Ansonsten Igelleistung.

Innovationen (Neue Medikamente)

Nur bei echtem therapeutischem  Nutzen im Vergleich zu Standardpräparaten zu verordnen.

Massagen und KG

Nicht bei geringfügigen Befindlichkeitsstörungen.
Einzelheiten und Katalog

Mittel gegen Reisekrankheit

Nicht verordnungsfähig.

Mineralstoffpräparate

Ausser bei nachgewiesenen Elektrolytstörungen
s. Tabelle oben, jedoch nicht Magnesium  m. Ausnahmeindik. s.o.

Mittel gegen Blähungen

Nicht mehr verordnungsfähig.

Mund-und Rachen-Therapeutika

Ausser bei Pilzinfektionen des Rachenraumes s. Tab. oben

Originalpräparate /Generika/Reimporte

Originalpräparate dürfen nicht verordnet werden bei Vorhandensein von Generika (Nachahmer-Präparate nach Auslaufen des Patentschutzes).
Reimporte sind Arzneimittel, die aus dem Ausland zurückimportiert wurden. Die Apotheken sind verpflichtet, diese etwas preiswerteren Arzneimittel abzugeben. Sie unterscheiden sich in der Qualität NICHT vom Original (gemeinsame europäische Zulassung!)
Aut idem s.o. Einleitung.

Potenzmittel

Bei medizinisch begründeter Potenzstörung reichen Sie bitte das Privatrezept bei Ihrer Kasse zu eventuellen Erstattung ein – Rechtsstreite sind hier anhängig!!

Rheumasalben / Venensalben

Werden nur im Ausnahmefall zu Lasten der gesetzlichen Kassen verordnet. Nur noch wenn verschreibungspflichtig.

TED- Antithrombosestrümpfe

weisse Stützstrümpfe zur post-OP-Thromboseprophylaxe – nicht zu verwechseln mit „echten Kompr. Strümpfen“
sind NICHT verordnungsfähig, müssen vom Operateur auch nicht zur Verfügung gestellt werden – (Anmerkung: nach Studien ohnehin nahezu wirkungslos.) (KVJ 72/03)

Venen-Medikamente

Werden nur bei Verschreibungspflicht zu Lasten der gesetzlichen Kassen verordnet. Verordnungsfähig sind aber Kompressionsstrümpfe.

Vitaminpräparate /Aufbaupräparate

Außer bei nachgewiesenem Vitaminmangel/ sowie schwerer manifester Osteoporose (Ca/Vit D)



Stand  07.05.10 – Irrtum vorbehalten – ohne Gewähr.