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Verordnungsausschlüsse / Diagnostikausschlüsse
Neu ab 1.4.04: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
gem. § 91 Abs. 5 SGB V
Apothekenpflichtige jedoch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Ihre Verordnung ist
nach §34 Abs. 1 Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Auch hier gilt eine Zuzahlung von 10 % des Preises, mindestens 5 Euro und
maximal 10 Euro pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des
Medikaments.
Ausnahmen:
Verordnungen nicht verschreibungspfl. Präparate sind
möglich für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit
Entwicklungsstörungen.
Für diese gelten weder die Zuzahlungen noch die Verordnungsausschlüsse.
Verordnungsfähig sind insbesondere folgende Arzneimittel (Stoffe/Stoffgruppen):
Tabelle 1
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Flohsamenschalen |
Nur zur Unterstützenden
Quellmittel –Behandlung Bei Morbus Crohn ,
Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhöe |
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Synthetischer
Speichel |
Nur Zur
Behandlung Krankheitsbedingter Mundtrockenheit Bei rheumatischen oder
onkologischen Erkrankungen |
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Synthetische
Tränenflüssigkeit |
Bei
rheumatischem Sicca-Syndrom, Epidermolysis
bullosa, oculärem Pemphigoid, Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Facilaisparese oder bei Lagophthalmus |
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Antiseptika
und Gleitmittel |
Nur für
Patienten mit Selbstkatheterisierung |
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Ornithinaspartat |
Nur zur
Behandlung des hepatischen Präkoma und der
episodischen hepatischen Enzephalopathie |
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Pankreasenzyme |
Nur zur
Behandlung chronischer, exokriner
Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose |
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Nystatin |
Nur zur Behandlung
von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten |
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Vitamin
B1, B2,B6,B12 |
B1: zur
Behandlung der Wernicke-Enzephalopathie) im übrigen als Monopräparate bei nachgewiesenem,
schwerwiegenden Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht
behoben werden kann. (Folsäure: 5
MG/Dosiseinheit); |
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Kalziumverbindungen |
(mind. 300mg
Calcium-Ion/DE) und Vitamin D nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose
und bei zeitgleicher Steroidtherapie von
mind. 6 Monaten (> 7.5mg Prednisolon-Ä) und bei Biphosphonatbehandlung bei zwingender
Notwendigkeit. |
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Kalium-Verbindungen |
Als Monopräparat
nur zur Behandlung der Hypokaliämie |
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Zink |
Bei Zinkmangel
durch Dialyse, sowie zur Behandlung der enteropathischen
Akrodermatitis u. zur Hemmnung
der Kupferaufnahme bei M. Wilson |
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Parenterale
Magnesiumsverbindungen/ |
Nur zur
Behandlung bei erhöhtem Eklampsie-Risiko; oral nur bei angeborenen
Magnesiummangel-Krankheiten!! |
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Phosphatbinder/Phosphatverbindungen |
Bei
dialysepflichtiger Nephropathie, zur Behandlung der
Hyperphosphatämie; bei Hypophopshatämie,
die durch entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann |
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Acidosetherapie |
Nur zur
Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chron. Niereninsuffizienz |
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L-Methionin |
Nur zur
Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener
Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining
erfolglos geblieben sind. |
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Acetylsalicylsäure |
(Bis 300
MG/Dosis Einheit) als Thrombozytenaggregationshemmer
in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall und nach interventionellen arteriellen Eingriffen. |
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Eisen-(II)-Verbindungen |
Nur zur
Behandlung von gesicherter Eisenmangel-Anämie!! |
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Salicylsäure-und Harnstoff-haltige Zubereitungen in der Dermato-Therapie |
Als Teil der Behandlung
von hyperkeratotischen Erkrankungen (Harnstoff
Gehalt mindestens fünf Prozent) |
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Jod-Verbindungen |
Nur zur
Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren |
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Kalium-Natrium-Hydrogen-Citrat |
Nur zur
Behandlung von Harn-Konkrementen |
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Jodid |
Nur zur
Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen |
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Mexitenhydrochlorid |
Nur zur
Behandlung des Parkinson-Syndroms |
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Chinin |
(Nur zur
Behandlung der Malaria) – aufgehoben!!! |
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Nur zur
Behandlung von Harnkonkrementen |
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E. coli |
Nur zur Behandlung
der Colitis ulcerosa in
der Remissionsphase bei Unverträgl. Von Mesalazin Stamm Nissle 1917 |
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Parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen
Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität |
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Niclosamid |
Nur zur
Behandlung von Bandwurmbefall |
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Antihistaminika |
Nur in Notfallsets
bei Behandlung von Bienen-, Wespen-, Hornissengiftallergien. |
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Folinate |
Bei MTX-Anwendung und zur Palliativ-Behandlung des Colo-Rektalen-Karzinoms in Kombination mit Fluoruracil |
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Gingko-Biloba Extrakt
(Aceton-Wasser Auszug) |
Nur zur
Behandlung der Demenz |
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Jodid |
Nur zur
Behandlung von Schilddrüsenkrankheiten |
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Nur zur Senkung
der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen
im Zusammenhang mit der hepatischen Encephalopathie |
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Nur zur
Selbstbehandlung schwerwieg. gen. blasenbildender Hauterkrankungen (zB.
Epidermolysis bullosa herditaria, Pemphigus) |
Arzneimittel zur sofortigen Anwendung |
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Lokalanästhetika zur Injektion/Infiltrationen - Antidote bei akuten Vergiftungen -
apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen
der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar
sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen
zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der kassenärztlichen
Vereinigungen getroffen werden. |
Diese Einschränkungen gelten für Privatpatienten nur in geringem Umfang!!
Generell gilt für Kassenpatienten: Die ärztliche Verordnung darf den Rahmen des
Wirtschaftlichen und Notwendigen NICHT überschreiten. Sie muss ausreichend
und zweckmässig sein!
Es ist sinnvoll und Sie sind auch verpflichtet, durch Änderung der
Lebensweise Ihren Teil zur Genesung beizutragen. Bei vielen Verordnungen
ist der Arzt gehalten zu dokumentieren, dass Sie dieses auch getan haben! Zu diesem Zweck halten wir die unten
genannten Ratgeber zu nichtmedik. Behandlung/Ratgeber
bei bestimmten Erkrankungen für Sie zum Download bereit
– das Angebot wird in nächster Zeit erweitert.
Bei Dauermedikation sind regelmässige
Vorstellungen in der Sprechstunde zur Überprüfung der Therapienotwendigkeit
unerlässlich, in der Regel einmal im Quartal.
Wiederholungsverordnungen ohne jedweden Arztkontakt können bei uns leider
nicht erfolgen. Dieses dient auch Ihrer Sicherheit und dem Therapieerfolg
und ist von den gesetzl. Kassen ausdrücklich so
gewünscht!
Aut idem: Bei fehlemdem
Kreuz im Feld „Aut idem“ des Rezeptblattes ist der
Apotheker bei Kassenpatienten verpflichtet, ggf. ein Generikum
(Nachahmer-Präparat) aus dem unteren Preisdrittel (bezogen auf das Original
und die 3 preiswertesten Generika; Preisspanne wird alle 3 Monate festgelegt)
auszugeben. Ist aus medizinischen Gründen ein solches Vorgehen nicht erwünscht
(zB Unverträglichkeitsreaktionen des Patienten auf
bestimmte Generika) kann durch Ankreuzen des Feldes hiervon abgewichen und ggf.
auf einem bestimmten (ggf. teureren) Generikum/dem Original bestanden werden.
Der Apotheker haftet aufgrund der Apothekenbetriebsordnung hierbei für die
korrekte Auswahl des Medikamentes nach den Arztvorgaben.
Bei Privat-Pat. Besteht die Möglichkeit der
Substitution ebenfalls - nur nicht mit den Preisauflagen.
Zum genauen Nachlesen die Arzneimittelrichtlinien im Originaltext
Ratgeber zu nichtmedik. Behandlung
Nicht verordnungsfähig ist/sind: Bemerkung:
Grundsätzlich darf bei Verordnung von Inkontinenzartikeln in aller Regel nur die Produktart,
NICHT aber ein spezieller Produktname angegeben werden!
Weitere Regeln zur Verordnung von
Arzneimitteln und Hilfsmitteln:
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s. Tabelle 1 |
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(zB grippalen
Infekten) |
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Verordnung von
Blutzuckerteststreifen bei Diabetes |
BZ-Messungen
können zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden im Rahmen häuslicher
Krankenpflege bei |
Fettsenker
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Nur verordnungsfähig wenn Diät allein nicht
ausreicht! Verordnung von Fettsenkern an Raucher
macht medizinisch wenig Sinn!! |
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Grippemittel |
Schleimlöser, Grippemittel, Hustenmittel bei
banalen Infekten nicht verordnungsfähig. Ausnahme Jugendliche bis 18Jahre. |
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Gehörschutz |
Seit 2002 nicht mehr verordnungsfähig; bisher
bei Kindern mit Paukenröhrchen als Wasserschutz. |
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Hautschutzmittel
bei Stomaträgern |
Nur verordnungsfähig bei Entzündungen und
schweren Hautreizungen; muss auf Verordnung vermerkt sein. Nur Produktart
darf angegeben werden. |
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Inkontinenzartikel |
-Verordnungsfähig in Zusammenhang mit Behandlung einer Erkrankung (zB Dermatitis/Dekubitus) und gleichzeitiger Harn- u/o. Stuhlinkontinenz |
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Dienen lediglich der Pflegeerleichterung; |
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Knochendichtemessung – Densitometrie |
Seit 1.4.00 gem. EBM Leistungslegende (Ziffer
EBM 5300) nur bei Pat. zu Lasten der gesetzl.
Krankenkasse zu veranlassen, die |
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Innovationen (Neue Medikamente) |
Nur bei echtem therapeutischem Nutzen im Vergleich zu Standardpräparaten
zu verordnen. |
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Massagen und KG |
Nicht bei geringfügigen
Befindlichkeitsstörungen. |
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Mittel gegen Reisekrankheit |
Nicht verordnungsfähig. |
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Mineralstoffpräparate |
Ausser bei nachgewiesenen Elektrolytstörungen |
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Mittel gegen Blähungen |
Nicht mehr verordnungsfähig. |
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Mund-und Rachen-Therapeutika |
Ausser bei Pilzinfektionen des Rachenraumes s. Tab. oben |
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Originalpräparate /Generika/Reimporte |
Originalpräparate dürfen nicht verordnet werden bei Vorhandensein von Generika
(Nachahmer-Präparate nach Auslaufen des Patentschutzes). |
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Potenzmittel |
Bei medizinisch begründeter Potenzstörung
reichen Sie bitte das Privatrezept bei Ihrer Kasse zu eventuellen Erstattung
ein – Rechtsstreite sind hier anhängig!! |
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Rheumasalben / Venensalben |
Werden nur im Ausnahmefall zu Lasten der
gesetzlichen Kassen verordnet. Nur noch wenn verschreibungspflichtig. |
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TED- Antithrombosestrümpfe |
weisse Stützstrümpfe zur post-OP-Thromboseprophylaxe
– nicht zu verwechseln mit „echten Kompr. Strümpfen“ |
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Venen-Medikamente |
Werden nur bei Verschreibungspflicht zu Lasten
der gesetzlichen Kassen verordnet. Verordnungsfähig sind aber
Kompressionsstrümpfe. |
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Vitaminpräparate /Aufbaupräparate |
Außer bei nachgewiesenem Vitaminmangel/ sowie
schwerer manifester Osteoporose (Ca/Vit D) |
Stand 07.05.10 – Irrtum vorbehalten – ohne Gewähr.